Holocaust der Tiere

Der Ausdruck „Holocaust der Tiere“ wird von Tierrechtsaktivisten verwendet, um auf das unvorstellbare Ausmaß der Tötungen und des Leids in der Tierindustrie hinzuweisen. Da das Wort Holocaust im deutschsprachigen Raum meist für die systematische Vernichtung der Juden und anderer Minderheiten durch die Nationalsozialisten während des Zweiten Weltkriegs verwendet wird, wird sein Gebrauch im tierrechtlichen Kontext von manchen als unzulässiger Vergleich interpretiert. Der Begriff emotionalisiert und gibt den Gesprächspartnern einen willkommenen Anlass, die Diskussion in ehrlicher oder gespielter Empörung aufzulösen, bevor auf ihre eigene Verantwortung für die Grausamkeiten der Tierindustrien eingegangen werden kann. Kritiker behaupten, dass dieser Begriff unangemessen sei und historische Ereignisse relativiere. Dies führt zu einer kontroversen Debatte, die auch rechtliche Dimensionen umfasst. In diesem Essay werden diese Aspekte beleuchtet, insbesondere vor dem Hintergrund der Gesetze gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung in Deutschland und Österreich.

Die Bedeutung des Begriffs

Der Begriff „Holocaust“ wurde von dem altgriechischen Wort für „vollständig verbrannt“ abgeleitet, das im Zusammenhang mit Tieropfern verwendet wurde. Erst im späten 19. und beginnenden 20. Jahrhundert wurde das Wort für Massentötungen von Menschen verwendet. Seit dem Zweiten Weltkrieg meist für die Vernichtung der Juden und anderer Minderheiten durch die Nationalsozialisten.

Was ist ein Vergleich?

In einem Vergleich werden zwei Phänomene auf ihre Übereinstimmungen und Unterschiede überprüft. Nur auf Basis eines Vergleichs lassen sich Unterschiede und Übereinstimmungen überhaupt feststellen. Mit der Bezeichnung „Holocaust der Tiere“ wird gar nichts verglichen – es ist klar, dass sie sich auf die Misshandlung und Tötung von Tieren für Ernährung, Bekleidung, und andere Zwecke bezieht. Sinnvoller Weise lässt sich nicht bezweifeln, ob man das vergleichen kann – denn man kann alles vergleichen -, sondern nur, ob angesichts der üblichen Verwendung des Wortes Holocaust seine Verwendung im tierrechtlichen Kontext angemessen ist. Und diese Frage lässt sich nur durch einen Vergleich beantworten. Tatsächlich bestehen zwischen der historischen Massentötung durch die Nationalsozialisten und die aktuelle Massentötung in den Tierindustrien einige Parallelen, aber auch Unterschiede:

Gemeinsamkeiten und Unterschiede: ein Vergleich

Einige Gemeinsamkeiten: 1, Beide Massentötungen werden arbeitsteilig organisiert, wobei Planung und Ausführung streng getrennt sind: Wer plant, macht sich nicht die Hände schmutzig – wer ausführt, tut dies nicht aus eigenem Antrieb, sondern folgt nur seinen Anweisungen. 2. Verschleierung gegenüber der Öffentlichkeit: Die Ausbeutung und Tötung der Opfer findet in abgelegenen Orten und/oder hinter Mauern statt, wo es keine Zeugen gibt. Dokumentation der Vorgänge ist unerwünscht. Die Bevölkerungsmehrheit weiß nichts genaues und will es meist auch gar nicht wissen. 3. Die Gräueltaten sind nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage legal, obwohl die fundamentalen Rechte und unschuldiger Opfer verletzt werden. 4. Die Opfer werden abgewertet und gelten auf Grund ihrer Volks- oder Gruppenzugehörigkeit bzw. ihrer Spezies als weniger wert als die Täter. 5. Verharmlosende Sprache: „Endlösung“ da, „Viehwirtschaft“ dort.

Einige Unterschiede: 1. Der Völkermord durch die Nationalsozialisten zielte auf die Auslöschung von Völkern und Menschengruppen ab, lief also theoretisch auf einen Endpunkt zu (wenn man davon absieht, dass eine totalitäre Ideologie wie der Nationalsozialismus immer Feindbilder braucht) – die massenhafte Tötung von Tieren wird hingegen von Profitinteressen getrieben: Dabei werden die Tiere immer weiter nachgezüchtet, sodass immer neue Generationen von Opfern dasselbe Schicksal erleiden. 2. Die Verbrechen des Nationalsozialismus sind Geschichte, die Grausamkeiten der Tierindustrien finden jetzt statt, weshalb man jetzt dagegen aktiv werden muss.

Rechtliche Rahmenbedingungen

In Deutschland und Österreich existieren Gesetze gegen die Wiederbetätigung im Sinne des Nationalsozialismus (in Österreich: Verbotsgesetz). Diese Gesetze umfassen Verbote gegen das Leugnen oder Verharmlosen der nationalsozialistischen Verbrechen. Sie sollen ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus verhindern und die demokratische Ordnung schützen. Jedoch besteht ein Spannungsfeld zwischen diesen Verboten und der in der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit – einem Kernelement der demokratischen Ordnung. Es wird ein demokratisches Recht beschränkt, zum Schutz der Demokratie. Diese Gesetze gegen Wiederbetätigung dürfen daher nicht exzessiv interpretiert werden, da sie sonst die Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise einschränken würden. Den Begriff Holocaust zu verwenden heißt nicht automatisch, dass das Wiederbetätigung ist. Es muss in der Absicht geschehen, den historischen Holocaust zu leugnen, zu relativieren oder zu verharmlosen, ihn oder den Nationalsozialismus insgesamt zu beschönigen oder gutzuheißen. Eine positive Bezugnahme auf den Nationalsozialismus ist notwendig, um den Tatbestand der Wiederbetätigung zu erfüllen.

Ein relativierender Vergleich stellt den historischen Holocaust in eine Relation mit einem gefühlten Missstand der Gegenwart, der weder quantitativ noch qualitativ in einem angemessenen Verhältnis zu den unter der Herrschaft der Nationalsozialisten begangenen Schreckenstaten steht. Etwa wenn die Benachteiligung ungeimpfter Menschen in einer Pandemie mit der historischen Judenverfolgung verglichen wird. Ein solcher Vergleich impliziert eine Verharmlosung des Holocaust.

Was heißt das für den Tierrechtsaktivismus?

Im Tierrechtsaktivismus geht es weder explizit noch implizit darum, auf den Nationalsozialismus Bezug zu nehmen, schon gar nicht in beschönigender oder verharmlosender Weise. Wenn vom Holocaust der Tiere die Rede ist, ist das keine Relativierung der historischen Schreckenstaten. Vielmehr geht es darum eine angemessene Sprache für das unvorstellbare Ausmaß der gegenwärtigen Gewalttaten zu verwenden. Das Wort Holocaust im Kontext der globalen Tierausbeutung impliziert keine Aussage über den historischen Holocaust und kann nicht als Wiederbetätigung im nationalsozialistischen-Sinn gewertet werden.

Die Bezeichnung „Holocaust der Tiere“ kann somit als provokativ, unpassend oder taktisch unklug gewertet werden, rechtlich gesehen ist sie jedoch zulässig, vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Direkte Vergleiche mit den Verbrechen des Nationalsozialismus sollten jedoch vermieden werden, diese sind auch nicht das Thema des Tierrechtsaktivismus. Darüber hinaus ist es in Deutschland problematisch, Bilder von jüdischen Opfern der nationalsozialistischen Verbrechen im Kontext von Tierrechtsaktivismus zu verwenden, auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur PETA-Wanderausstellung „Holocaust auf Ihrem Teller“. Die Geschichte dieser Ausstellung und die Judikatur dazu würden den Rahmen dieses Beitrags sprengen und können bei anderer Gelegenheit untersucht werden.

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